Im Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch, §13, wird die Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen geregelt. Ein Blick in diesen Paragraphen lohnt sich, vor allem im Bezug auf die Wartezeiten, die sich zurzeit in Bezug auf einen ambulanten Psychotherapieplatz ergeben.

Im Absatz 3 heißt es dort:

"Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet."

Genaueres zu den Freisten erfährt man in §13.3a.

Die Texte des SGB sind im Internet frei verfügbar.