Firmen und Betriebe
Betriebliche Gesundheitsförderung wird ein zunehmend wichtiger Bestandteil der Gesunderhaltung Berufstätiger. Wir verbringen oft mehr Zeit auf der Arbeit als zu Hause, z.T. nehmen wir Probleme, Konflikte oder Sorgen abends dann auch noch mit. Häufig fehlt dann abends oder in der Freizeit die Möglichkeit oder die Energie, für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Abgesehen von der steuerlichen Förderung der Unterstützung der Mitarbeitergesundheit und der Verpflichtung der Arbeitgeber, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen, gibt es weitere gute Gründe, betriebliche Gesundheitsprävention anzubieten:
Sie möchten die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter und Angestellten durch Gesundheitsprävention unterstützen?
Ich freue mich auf Ihren Anruf oder kontaktieren Sie mich über das Kontaktformular.
Aktuelle Schulungen (extern und inhouse)
○ Stressmanagement, Achtsamkeit / Entspannung, Ernährung und Schlaf
· Was genau ist Stress und was löst ihn aus?
· Kurz- und langfristige Stressreaktionen und ihre Auswirkungen
· Instrumentelles, mentales und regeneratives Stressmanagement
· Was ist Achtsamkeit und wie kann ich dadurch Stress abbauen?
· Entspannungs- und Achtsamkeitsübungen
· Zusammenhang und Gegenseitige Beeinflussung von Ernährung, Schlaf und Stress
○ Kommunikation und Wertschätzung auf der Arbeit
· Wie erlernen wir Verhalten?
· Selbst- und Fremdwahrnehmung
· Gruppenbildung
· Rollenverhalten und Führung
· (Selbst-) Motivation und Zielsetzung
· Kommunikation und Konflikte
· Umgang
mit „schwierigen“ Persönlichkeitstypen
○ Team-Supervision (online)
· Themen
nach Bedarf der Beteiligten
○ Progressive Muskelentspannung
· Zehn
Einheiten zur progressiven Muskelentspannung nach Jakobsen
weitere Infos folgen hier
Hinweis: Steuerliche Unterstützung der Mitarbeitergesundheit für Betriebe
Seit dem 1. Januar 2008 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit unbürokratisch steuerlich unterstützt.
Ein Unternehmen kann pro Mitarbeiter und pro Jahr 500,00 Euro lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität,
Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Hierzu zählen z.B.:
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de